Satzung des Turn- und Sportvereins
TSV 1925 Saal a. d. Saale e. V.

§ 1    Name und Sitz des Vereins

1. Der TSV wurde am 14. Dezember 1974 wieder gegründet und hat seinen Sitz in Saal a. d. Saale. Er führt den Namen Turn- und Sportverein 1925 Saal a. d. Saale und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nummer VR 20184 eingetragen.
2. Die erste Gründung erfolgte im Jahre 1925 unter dem Namen Turn- und Sportverein 1925 Saal a. d. Saale. Seit 1946 ist der Verein dem Bayerischen Landessportverband angeschlossen.
3. Die Vereinsfarben sind blau - weiß.



§ 2    Zweck und Absicht des Vereins

1. Der Turn- und Sportverein 1925 Saal a. d. Saale mit dem Sitz in Saal a. d. Saale verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Leibesübung.
2. Zur Verwirklichung der ideellen Gemeinschaft seiner Mitglieder strebt der Verein die Vertiefung des Zusammengehörigkeitsgefühls durch gesellschaftliche Veranstaltungen an. Der Verein enthält sich jeder politischen und konfessionellen Betätigung.
3. Die sportliche Erziehung der Jugend ist seine vornehmste Aufgabe.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3    Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder der zuständigen Sportverbände.
2. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft bei weiteren Sportorganisationen nach Anhören der Mitgliederversammlung zu erwerben.



§ 4    Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wieder- bzw. Neuwahl im Amt.



 
§ 5    Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und Mitgliedern.
a. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins.
b. Mitglieder können alle männlichen und weiblichen Personen werden soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Wegen Herkunft, Stand,  religiöser oder politischer Zugehörigkeit dürfen diese Personen nicht von der Aufnahme ausgeschlossen werden.
c. Zu Ehrenmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden, die sich um das Sportwesen oder um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben.



§ 6    Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht

1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die bestehenden Sport- und Platzanlagen zu benutzen, soweit nicht vereinsinterne oder polizeiliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
3. Sich jederzeit mit Bitten und Beschwerden wie auch mit Vorschlägen, die das Vereinswesen berühren, in taktvoller Weise an den Vorstand zu wenden.


Jedes Mitglied hat die Pflicht

1. den festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus am Anfang des Jahres zu entrichten. Er ist eine Bringschuld und wird ausnahmslos im Lastschriftverfahren eingezogen.
2. Schülern, Jugendlichen, Studenten und Wehrpflichtigen kann der Vorstand auf Antrag einen ermäßigten Beitrag gewähren. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
3. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder, ohne deren Pflichten.
4. Auf Antrag kann auswärtigen aktiven Spielern eine Beitragsermäßigung gewährt werden.
5. Der Jahresbeitrag bzw. eine Erhöhung desselben wird unter Einberufung einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen festgelegt bzw. erhöht. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
7. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.



§ 7    Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a. freiwilliger Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es wiederholt oder sehr schwer gegen die Satzung des Vereins oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung verstößt oder den Vereinsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet. Ferner, wenn ein Mitglied bei öffentlichen Versammlungen beleidigende Äußerungen gegen den Verein erhebt oder sonst wie das Ansehen des Vereins schädigt.
4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Quartal.
5. Beiträge, freiwillige Spenden und ähnliches werden nicht zurück erstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
6. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand  mit einfacher Mehrheit.



§ 8    Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung



§ 9    Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer


Die Vereinsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister  die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und die Kassenverwaltung, dem Schriftführer der Schriftverkehr.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist bzw. vom 1. Vorsitzenden extra dazu bestimmt wurde.


§ 10    Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal statt.
2. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit in freier und geheimer Wahl mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahl gilt für eine Amtszeit von 3 Jahren.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, den vakant gewordenen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
4. Siehe § 4 - sämtliche Vorstandmitglieder bleiben bis zur Wieder- bzw. Neuwahl im Amt.
5. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen ist spätestens 10 Tage vorher durch die öffentliche Presse (Main-Post) bekannt zu geben.
6. Die Tagesordnung umfasst die Punkte:
a. Bericht des Vorsitzenden
b. Bericht des Schatzmeisters
c. Entlastung des Vorstands
d. Evtl. Satzungsänderungen bei 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
7. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
a. Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabschlussrechnung durch den Vorsitzenden und Schatzmeister
b. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c. Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
d. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
8. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen notwendig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren und wählbar sind alle Mitglieder ab 18 Jahren sofern sie ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.



§ 11    Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer  Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.



§ 12    Geschäftsführung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung
2. Für den laufenden Zahlungsverkehr innerhalb eines Geschäftsjahres sind der 1. Vorsitzende sowie der Schatzmeister berechtigt. Der 2. Vorsitzende ist nur bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden hierzu berechtigt.
3. Der Vorsitzende darf selbständig über einen Betrag bis zu EUR 1000,- entscheiden und zwar für einen einzelnen Geschäftsvorgang.
4. Wichtige Entscheidungen und die Durchführung derselben über einen  Rechnungsbetrag von EUR 1000,- bedürfen der 2/3 Mehrheit des Vorstands.
5. Die Beschränkungen der Ziffer 3-4 gelten jedoch nicht im lfd. Zahlungsverkehr, insbesondere bei Verfügungen über Konten des Vereins.
6. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.



§ 13    Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Saal a. d. Saale, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar im Bereich des Ortsteils Saal a. d. Saale zu verwenden hat.



§ 14    Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.



§ 15    Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintrittsdatum, Ehrungen, Lizenzen.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.



§ 16    Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.


§ 17    Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.